Diese Online Anmeldung dient ausschließlich zum Erfassen der Daten und der Kontaktaufnahme mit Schülern bzw. Eltern und ist deshalb unverbindlich! Erst mit der Unterschrift der Anmeldung bei Erhalt im, bzw. vor dem ersten Unterricht ist diese gültig! Bei zu vielen Anmeldungen bzw. falls kein Unterrichtsplatz frei sein sollte gibt es eine Warteliste. Es erfolgt eine Reihung nach Eingangsdatum und Sie werden bei Freiwerden eines Unterrichtsplatzes von uns verständigt. Bitte füllen Sie die mit * gekennzeichneten Felder aus:
Auszug aus dem Musikschulstatut der Musikschule der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram:
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallene Unterrichtseinheiten
• Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwer- wiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt. (§6 Abs.4)
• Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015 idgF., Anwendung. (§6 Abs. 2)
• Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten. (§6 Abs. 3) Zugang, Anmeldung, Aufnahme,
An- Abmeldung und Ausschluss
• Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach.
(§7 Abs. 1)
• Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. (§7 Abs. 4)
• Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen und für Mangelinstrumente der Vorzug gegeben. (§7 Abs. 7)
• Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze wird eine Warteliste erstellt, die nach Maßgabe frei werdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird. (§7 Abs. 8)
• Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen: (§7 Abs. 9)
a) wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht,
b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
c) wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
d) wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.
Studien- verlauf - dauer, -bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung)
• Das Studium an der Musikschule umfasst drei Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden müssen, sofern nicht aufgrund entsprechender Vorkenntnisse ein Aufsteigen in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt. (§8 Abs. 1)
Vorbereitungsstufe elementare Musikerziehung *) Ausbildungsstufe 1 Elementarstufe (2 Jahre im Instrumentalfach) Ausbildungsstufe 2 Unterstufe (3-4 Jahre)
Ausbildungsstufe 3 Mittelstufe (3-4 Jahre) Ausbildungsstufe 4 Oberstufe (3-4 Jahre)
*) Fächer der elementaren Musikerziehung und/oder Vorbereitungsstufe im Hauptfach
• Das Aufsteigen in die nächst höhere Ausbildungsstufe erfolgt nach erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung (§ 9 Abs. 5).
Für die Elementare Ausbildungsstufe ist eine Lernzeit von zwei Jahren vorgesehen, für die Ausbildungsstufen 2 und 3 sind jeweils drei Lernjahre vorgesehen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit muss der Schüler zur Übertrittsprüfung antreten. Bei nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung bzw. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, die ein Ablegen der Übertrittsprüfung verhindern, kann der Schulleiter dem Schüler ein zusätzliches viertes Lernjahr in der betreffenden Ausbildungsstufe bewilligen. Nach Erreichen der Studiendauer von drei bzw. vier Jahren und nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegter Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Schulleiter kann einem Ansuchen um Dispens entsprechen, wenn es dem Schüler aus psychischen oder physischen Gründen nicht zumutbar ist, eine Übertrittsprüfung abzulegen. (§8 Abs. 3)
• Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen. (§10 Abs. 3)
• Pro Schuljahr wird ein Bearbeitungs- bzw. Kopierbeitrag von € 10.- von den jeweiligen Lehrkräften eingehoben.
Diese vorerst unverbindliche Anmeldung wird nach Eingangsdatum gereiht, und Sie werden bei Freiwerden eines Unterrichtsplatzes von uns verständigt. Nach Einigung über Termin und Unterrichtsform wird dieser Vertrag rechtsgültig.